Was die EFSA 2021 zu E 171 festgestellt hat
E 171 ist Titandioxid in seiner Verwendung als weißer Lebensmittelfarbstoff. Die EFSA hat den Zusatzstoff 2021 neu bewertet (EFSA 2021). Die wichtigsten Punkte aus der Zusammenfassung:
- Weniger als 50 % der Partikel in E 171 haben nach Anzahl eine kleinste Abmessung unter 100 nm; Partikel unter 30 nm machen weniger als 1 % aus.
- Titandioxid wird im Magen-Darm-Trakt nur in geringem Umfang aufgenommen, kann sich aber im Körper anreichern.
- Studien zur allgemeinen Giftigkeit und zur Fortpflanzung zeigten bis zu den höchsten geprüften Dosen keine schädlichen Wirkungen; einzelne Befunde deuteten jedoch auf mögliche Effekte hin.
- Titandioxid-Partikel können nach Einschätzung der EFSA DNA-Strangbrüche und Chromosomenschäden auslösen, aber keine Genmutationen. Eine Wirkschwelle und eine Größengrenze ließen sich nicht festlegen.
Daraus folgerte die EFSA, dass sich Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität, also einer möglichen Schädigung des Erbguts, nicht ausschließen lassen und E 171 als Lebensmittelzusatzstoff nicht mehr als sicher angesehen werden kann. Die Behörde hat keine neuen Studien benannt, die diese Bedenken ausräumen könnten (Verordnung (EU) 2022/63, Erwägungsgrund 11).
Das Verbot in Lebensmitteln
Die EU-Kommission hat die Zulassung von E 171 für Lebensmittel mit der Verordnung (EU) 2022/63 aufgehoben (Verordnung (EU) 2022/63). Die Verordnung trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung am 18. Januar 2022 in Kraft.
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 6. Mai 2021 | EFSA veröffentlicht ihr Gutachten zu E 171 |
| 14. Januar 2022 | Kommission erlässt die Verordnung (EU) 2022/63 |
| 7. Februar 2022 | Stichtag: Lebensmittel, die nach den vorher geltenden Regeln hergestellt wurden, genießen Übergangsschutz |
| 7. August 2022 | Ende der Übergangsfrist; ältere Ware darf danach bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum auf dem Markt bleiben |
Titandioxid bleibt nur noch für die Verwendung als Farbstoff in Arzneimitteln gelistet, weil die Europäische Arzneimittel-Agentur vor Versorgungsengpässen warnte, wenn es kurzfristig ersetzt werden müsste. Ob das so bleibt, sollte die Kommission innerhalb von drei Jahren prüfen (Verordnung (EU) 2022/63, Artikel 3). Das Lebensmittelrecht regelt nur Lebensmittel; für Kosmetik gelten eigene Regeln und eigene Bewertungen.
Die Einstufung beim Einatmen und das Urteil
Unabhängig von der Lebensmittelfrage wurde Titandioxid im Chemikalienrecht bewertet. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 wurde Titandioxid „in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser ≤ 10 μm“ als karzinogen der Kategorie 2 beim Einatmen eingestuft, mit dem Gefahrenhinweis H351 (Einatmen) (Verordnung (EU) 2020/217). Die Begründung: Die Wirkung auf die Lunge wurde mit dem Einatmen lungengängiger, schwer löslicher Partikel in Verbindung gebracht, nicht mit gelöstem Titandioxid. Die Einstufung betraf also ausdrücklich Pulver und das Einatmen, nicht die Anwendung auf der Haut und nicht das Essen.
Hersteller und Anwender klagten dagegen. Das Gericht der EU erklärte die Einstufung und Kennzeichnung am 23. November 2022 für nichtig, weil die Kommission bei der Bewertung einer zugrunde liegenden Studie einen offensichtlichen Fehler begangen habe. Frankreich und die Kommission legten Rechtsmittel ein; der Gerichtshof der EU wies sie am 1. August 2025 zurück und bestätigte die Nichtigerklärung (Gerichtshof der EU 2025).
Was das für Kosmetik bedeutet
Als die Einstufung 2020 galt, musste die EU-Kommission prüfen, ob Titandioxid in Kosmetik weiter verwendet werden darf. Grundlage war ein Gutachten des SCCS zum Einatmen (SCCS 2020). Mit der Verordnung (EU) 2021/850 wurde für Titandioxid-Pulver mit mindestens 1 % lungengängiger Partikel ein eigener Eintrag in die Liste der eingeschränkten Stoffe (Anhang III) aufgenommen (Verordnung (EU) 2021/850):
| Produktart | Regel laut Verordnung (EU) 2021/850 |
|---|---|
| Gesichtsmittel in loser Puderform | bis 25 %, nur in Pigmentform |
| Haarsprays (Aerosol) | bis 1,4 % für Verbraucher, 1,1 % für gewerbliche Verwendung, nur in Pigmentform |
| Sonstige Mittel | nicht in Anwendungen, die zum Einatmen in die Lunge führen können |
| UV-Filter Titandioxid (nano) | war schon vorher nicht für Anwendungen zum Einatmen zugelassen |
Die Verordnung von 2021 stützt sich auf die Einstufung von 2020 und auf das SCCS-Gutachten. Ob und wie die Kosmetik-Einträge nach dem Urteil angepasst werden, geht aus den hier genannten Quellen nicht hervor; maßgeblich ist die jeweils aktuelle konsolidierte Fassung der Kosmetikverordnung auf eur-lex.europa.eu.
Nach dem EFSA-Gutachten hat die Kommission den SCCS gebeten, Titandioxid in Kosmetik erneut zu bewerten, mit Blick auf das Einatmen und auf Produkte, die in den Mund gelangen können – genannt werden Lippenpflege, Lippenstift, Zahnpasta, loser Puder und Haarspray (SCCS 2024). Das Ergebnis vom Mai 2024 unterscheidet nach Aufnahmeweg:
- Haut: Die bisherigen Schlussfolgerungen für Produkte, die auf die Haut aufgetragen werden, bleiben für die bewerteten Titandioxid-Sorten und Beschichtungen unverändert. Die Kommission selbst verweist darauf, dass die verfügbaren Daten insgesamt gegen eine Aufnahme von Titandioxid-Partikeln durch die Haut sprechen.
- Mund: Für fast alle untersuchten Sorten reichen die Daten nicht aus, um ein erbgutschädigendes Potenzial auszuschließen; ausgenommen sind zwei Nano-Sorten. Der SCCS betont zugleich, dass Kosmetik nicht zum Verschlucken gedacht ist und die unbeabsichtigt verschluckten Mengen weit unter denen aus Lebensmitteln liegen. Er fordert weitere Daten.
- Lunge: Die früheren Schlussfolgerungen zu Produkten, die eingeatmet werden können, gelten unverändert.
Der SCCS weist außerdem darauf hin, dass manche Titandioxid-Pigmentsorten nach Teilchenzahl über 50 % Partikel im Nanobereich enthalten (SCCS 2024). Wie Partikelgrößen gemessen werden, erklärt Wie groß sind non-nano Zinkoxid-Partikel?; was Studien zur Haut zeigen, steht unter Dringen mineralische UV-Filter in die Haut ein?. Eine feste Sonnencreme wird aufgestrichen, nicht versprüht – so auch im Outdoor-Set – Sonnenschutz & SOS-Pflege für beanspruchte Haut (79,90 €), das eine 20-g-Sonnencreme enthält.
Häufige Fragen
Warum ist Titandioxid in Kosmetik erlaubt, wenn es in Lebensmitteln verboten ist?
Weil die Bewertungen unterschiedliche Aufnahmewege betreffen. Das Verbot in Lebensmitteln beruht auf der Bewertung beim Essen. Für Produkte auf der Haut sieht der SCCS keine Aufnahme der Partikel durch die Haut; für Sprays, Puder und Produkte für den Mund gelten eigene Regeln oder laufen weitere Prüfungen.
Gilt Titandioxid als krebserregend?
Die EU hatte Titandioxid in bestimmten Pulverformen 2020 als vermutlich krebserzeugend beim Einatmen eingestuft. Diese Einstufung hat das Gericht der EU 2022 für nichtig erklärt, der Gerichtshof hat das 2025 bestätigt. Sie betraf nie die Anwendung auf der Haut.
Was ist mit Zahnpasta und Lippenprodukten?
Der SCCS konnte 2024 für die meisten Sorten ein erbgutschädigendes Potenzial bei Aufnahme über den Mund nicht ausschließen und fordert weitere Daten. Konkrete neue Grenzwerte hat er dafür nicht empfohlen.
Ist Titandioxid in Sonnencreme dasselbe wie E 171?
Nicht unbedingt. Nach dem SCCS unterscheiden sich die in Kosmetik verwendeten Pigmentsorten von E 171 in Kristallform, Teilchengröße und Beschichtung; nur einige unbeschichtete Pigmentsorten gelten als gleichwertig.
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Quellen
- EFSA Panel on Food Additives and Flavourings (FAF), Younes M, Aquilina G, Castle L, Engel KH, Fowler P et al. (2021): Safety assessment of titanium dioxide (E171) as a food additive. EFSA Journal 19(5): e06585. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6585
- Europäische Kommission (2022): Verordnung (EU) 2022/63 vom 14. Januar 2022 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 hinsichtlich des Lebensmittelzusatzstoffs Titandioxid (E 171). ABl. L 11: 1. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/63/oj
- Europäische Kommission (2019): Delegierte Verordnung (EU) 2020/217 vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung). ABl. L 44: 1. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2020/217/oj
- Gerichtshof der Europäischen Union (2025): Pressemitteilung Nr. 99/25 vom 1. August 2025 zum Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-71/23 P und C-82/23 P (Frankreich und Kommission / CWS Powder Coatings u. a.). https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2025-08/cp250099de.pdf
- Europäische Kommission (2021): Verordnung (EU) 2021/850 vom 26. Mai 2021 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II und zur Änderung der Anhänge III, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel. ABl. L 188: 44. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/850/oj
- Scientific Committee on Consumer Safety (2024): Scientific Advice on Titanium dioxide (TiO2). SCCS/1661/23, endgültige Fassung vom 13. Mai 2024. https://health.ec.europa.eu/publications/scientific-advice-titanium-dioxide-tio2-casec-numbers-13463-67-7236-675-5-1317-70-0215-280-1-1317-80_en
- Scientific Committee on Consumer Safety (2020): Opinion on Titanium dioxide (TiO2) used in cosmetic products that lead to exposure by inhalation. SCCS/1617/20, endgültige Fassung vom 6. Oktober 2020. https://ec.europa.eu/health/sites/default/files/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_238.pdf



















