Was „nano“ in der Kosmetik genau heißt
Die EU-Kosmetikverordnung definiert ein Nanomaterial als „ein unlösliches oder biologisch beständiges und absichtlich hergestelltes Material“ mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer inneren Struktur in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometern (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 2). Ein Nanometer ist ein Millionstel Millimeter. Drei Punkte an dieser Definition sind wichtig:
- Unlöslich oder beständig: Gemeint sind Teilchen, die als Teilchen erhalten bleiben. Stoffe, die sich in der Creme auflösen, fallen nicht darunter.
- Absichtlich hergestellt: Es geht um Rohstoffe, die gezielt in dieser Größe produziert werden.
- Eine Abmessung reicht: Ein Teilchen, das in einer Richtung unter 100 Nanometern liegt, zählt schon.
Für Nanomaterialien gelten zusätzliche Pflichten. Kosmetik mit Nanomaterialien muss der EU-Kommission in der Regel sechs Monate vor dem Verkauf gemeldet werden (Artikel 16). Nanoformen von UV-Filtern, Farbstoffen und Konservierungsstoffen dürfen außerdem nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich in den Anhängen der Verordnung stehen – mit genau beschriebenen Eigenschaften.
So erkennst du Nano auf der Verpackung
Artikel 19 der Kosmetikverordnung schreibt vor: Alle Bestandteile in Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden, und dem Namen muss das Wort „Nano“ in Klammern folgen. In der Liste der zugelassenen UV-Filter heißt die Nanoform deshalb zum Beispiel „Titanium Dioxide (nano)“ oder „Zinc Oxide (nano)“ (Verordnung (EU) 2016/621; Verordnung (EU) 2016/1143).
Steht hinter Zinc Oxide oder Titanium Dioxide kein solcher Zusatz, ist der Stoff im Sinne dieser Definition kein Nanomaterial. Wie du eine INCI-Liste insgesamt liest, erklärt die Seite INCI-Liste lesen. Mineralische Pigmente gibt es übrigens auch als Farbstoffe: Titandioxid und Zinkoxid färben dann weiß und tauchen mit ihrer Farbnummer (CI 77891 bzw. CI 77947) auf.
Was die EU-Wissenschaftler zu Zinkoxid und Titandioxid sagen
Der SCCS hat beide Nanoformen eigens bewertet. Zu Zinkoxid in Nanoform kam er 2012 zu dem Schluss, dass die Verwendung bis 25 % als UV-Filter in Sonnenschutzmitteln nach dem Auftragen auf die Haut kein Risiko schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit darstellt; eine Aufnahme über die Haut war nicht nachweisbar (SCCS 2012, zusammengefasst in Verordnung (EU) 2016/621). Für Titandioxid in Nanoform kam er 2013 (überarbeitet 2014) zu einer entsprechenden Einschätzung für gesunde, intakte oder sonnenverbrannte Haut (SCCS 2014).
Beide Bewertungen haben eine klare Grenze: Sprays, bei denen die Teilchen eingeatmet werden und in die Lunge gelangen können. Hierfür hielt der SCCS die Nanoformen nicht für sicher. Bei Zinkoxid gilt die Einschränkung auch für die Nicht-Nano-Form, weil sie beim Einatmen eine ähnliche Wirkung auf die Lunge hat. Die EU hat daraus folgende Regeln gemacht:
| UV-Filter | Bezeichnung in der INCI | Höchstmenge | Einschränkung |
|---|---|---|---|
| Zinkoxid | Zinc Oxide | 25 % | nicht in Anwendungen, bei denen er eingeatmet in die Lunge gelangen kann |
| Zinkoxid (Nano) | Zinc Oxide (nano) | 25 % (Summe mit Nicht-Nano) | wie oben; nur Teilchen mit festgelegter Reinheit, Größe und Beschichtung |
| Titandioxid | Titanium Dioxide | 25 % | laut Änderung 2016 keine Zusatzbedingung |
| Titandioxid (Nano) | Titanium Dioxide (nano) | 25 % (Summe mit Nicht-Nano) | nicht in Anwendungen mit Einatmen in die Lunge; nur Teilchen mit festgelegten Eigenschaften, unter anderem geringer Photoaktivität |
Stand: Änderungsverordnungen 2016/621 und 2016/1143. Die Anhänge werden regelmäßig angepasst; maßgeblich ist immer die aktuelle konsolidierte Fassung auf eur-lex.europa.eu.
Eine Übersichtsarbeit fasst die Forschung zusammen: Nanoteilchen aus Zinkoxid und Titandioxid lagern sich in der obersten Hornschicht ein; in Zell- und Laborversuchen wurden unerwünschte Effekte beobachtet, in tieferen lebenden Hautschichten fanden sich die Teilchen nur vereinzelt (Smijs & Pavel 2011). Die Autoren raten, Stabilität und Langzeitanwendung weiter zu untersuchen. Das ist der Grund, warum manche Menschen lieber zu non-nano greifen – nicht, weil zugelassene Nano-Filter verboten oder als gefährlich eingestuft wären.
Warum non-nano stärker weißelt
Zinkoxid und Titandioxid sind weiße Pigmente. Sie schützen vor UV-Strahlung, indem sie die Strahlung absorbieren und streuen. Große Teilchen streuen aber auch sichtbares Licht – deshalb sieht eine mineralische Sonnencreme mit größeren Teilchen auf der Haut weißlich aus. Genau diesen kosmetischen Nachteil wollte man mit Nanoteilchen lösen: Mit ihnen verschwindet der weiße Film weitgehend, gleichzeitig kann sich aber das Verhältnis von UVA- zu UVB-Schutz verschieben (Smijs & Pavel 2011). Die gleiche Übersicht beschreibt, dass Titandioxid eher im UVB-Bereich und Zinkoxid eher im UVA-Bereich wirkt; kombiniert decken sie ein breites Spektrum ab.
Wie stark eine Creme weißelt, hängt außerdem von der Menge, der Hautfarbe und der Grundlage ab. Getönte Varianten mit Eisenoxiden oder einem blauen Pigment machen den Film weniger auffällig. Mehr zu Lichtschutzfaktor, UVA-Schutz und „wasserfest“ steht auf der Seite LSF, UVA und wasserfest erklärt.
Nano, non-nano und die Darreichungsform
Für die Einordnung zählt nicht nur die Teilchengröße, sondern auch, wie ein Produkt aufgetragen wird. Die Einschränkungen der EU betreffen Sprays und andere Anwendungen, bei denen Teilchen in die Atemwege gelangen können. Cremes, Lotionen und feste Sticks werden auf die Haut gestrichen. Eine feste Sonnencreme ist wasserfrei: Sie besteht aus Pflanzenbutter, Öl und Wachs, in denen die Pigmente verteilt sind. Warum wasserfreie Rezepturen ohne Emulgator auskommen, erklären die Seiten Wasserfreie Kosmetik und Emulgatoren in Kosmetik; worauf du bei Kindern achten solltest, steht unter Mineralische Sonnencreme für Kinder.
Häufige Fragen
Ist Nano-Zinkoxid in Sonnencreme verboten?
Nein. Zinkoxid in Nanoform ist in der EU als UV-Filter bis 25 % zugelassen, wenn die Teilchen die festgelegten Eigenschaften haben. Nicht erlaubt ist es in Anwendungen, bei denen es eingeatmet in die Lunge gelangen kann.
Woran erkenne ich, ob eine Sonnencreme Nanoteilchen enthält?
An der Liste der Bestandteile. Nanomaterialien müssen dort mit dem Zusatz „nano“ in Klammern stehen, zum Beispiel „Zinc Oxide (nano)“.
Schützt non-nano schlechter?
Nicht grundsätzlich. Der Schutz einer Sonnencreme ergibt sich aus der ganzen Rezeptur und wird mit genormten Tests gemessen. Die Teilchengröße beeinflusst vor allem, wie weiß die Creme aussieht und wie sich UVA- und UVB-Schutz verteilen.
Warum weißelt meine mineralische Sonnencreme?
Weil größere Pigmentteilchen sichtbares Licht streuen. Dünn und gleichmäßig verteilen hilft beim Aussehen, aber spare nicht an der Menge – der Schutz hängt davon ab.
Bei forpeople
Unsere Feste Sonnencreme LSF50 (40 g, 17,90 €) enthält laut Inhaltsstoffliste Zinkoxid und Titandioxid als mineralische UV-Filter, beide als non-nano gekennzeichnet; dazu Sheabutter, ein pflanzliches Fettsäuregemisch, Bienenwachs und Kieselsäure. Sie ist wasserfest getestet und steckt in einer Papierhülse ohne Kunststoffbeschichtung. Dieselbe Rezeptur gibt es als Feste Sonnencreme LSF50 Reiseformat (20 g, 9,90 €). Wer den weißen Film weniger sichtbar mag, findet getönte Minis: die Feste Sonnencreme LSF50 Mini - Farbe LIGHT SAND mit Eisenoxiden (20 g, 9,90 €) und die Feste Sonnencreme LSF50 Mini - OCEAN BLUE mit Ultramarinblau (20 g, 9,90 €). Für die Lippen gibt es die Lippenpflege - LSF15 Mandel & Vanille (5 g, 7,90 €) mit mineralischen UV-Filtern, ebenfalls als non-nano angegeben. Das Familien-Sonnenset – LSF 50, After-Sun & Lippenschutz (ab 39,90 €) kombiniert die Sonnencreme mit Aloe Vera Serum 99,6% und einer Lippenpflege. Weiterlesen: Warum Lippen schnell austrocknen und Feste Kosmetik im Sommer lagern.
Quellen
- Europäisches Parlament und Rat (2009): Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, Artikel 2, 16 und 19. ABl. L 342: 59. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2009/1223/oj
- Europäische Kommission (2016): Verordnung (EU) 2016/621 zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (Zinkoxid, Zinkoxid [Nano]). ABl. L 106: 4. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/621/oj
- Europäische Kommission (2016): Verordnung (EU) 2016/1143 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (Titandioxid, Titandioxid [Nano]). ABl. L 189: 40. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/1143/oj
- Scientific Committee on Consumer Safety (2012): Opinion on Zinc oxide (nano form). SCCS/1489/12, Revision vom 11. Dezember 2012. https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_103.pdf
- Scientific Committee on Consumer Safety (2014): Opinion on Titanium Dioxide (nano form). SCCS/1516/13, Revision vom 22. April 2014. https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/consumer_safety/docs/sccs_o_136.pdf
- Smijs TG, Pavel S (2011): Titanium dioxide and zinc oxide nanoparticles in sunscreens: focus on their safety and effectiveness. Nanotechnology, Science and Applications 4: 95–112. https://doi.org/10.2147/NSA.S19419





















